(AMbG)
Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

Ausfertigungsdatum: 19.07.1996


§ 3 AMbG Sicherheitsvorschriften

Die Magnetschwebebahnunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Magnetschwebebahnstrecken, sonstige Magnetschwebebahnanlagen, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.