(AMbG)
Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

Ausfertigungsdatum: 19.07.1996


§ 2 AMbG Öffentliche Magnetschwebebahnen

Magnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann.