Ausfertigungsdatum: 21.04.1987
Der Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsführung über alle die Schiffahrt auf dem Seelotsrevier und in den Häfen betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie die zoll-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Regelungen zu unterrichten.