Ausfertigungsdatum: 27.07.2015
(1) Wesentliche Bestandteile des Vertrags im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Gesetzes sind:
(2) Ist kein konkreter Beginn der Auszahlungsphase geplant, so ist den Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 die Vollendung des 62. Lebensjahres des Vertragspartners als Beginn der Auszahlungsphase zugrunde zu legen. Der Vertragspartner ist in diesem Fall zusätzlich darüber zu informieren, dass kein konkreter Beginn der Auszahlungsphase vereinbart werden soll.
(3) Bei Bausparverträgen ist bei der Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Beitragszahlungsdauer bis zum Erreichen des voraussichtlichen Zuteilungszeitpunkts, längstens jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase, auszugehen, wenn der Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(4) Bei Darlehen und Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes ist bei der Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Dauer der Tilgungsleistung bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der vollständigen Darlehenstilgung auszugehen, wenn der Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(5) Sollen die tatsächlichen Vertragsdaten von den Daten im Produktinformationsblatt abweichen, muss der Anbieter dem Vertragspartner vor seiner Vertragserklärung ein neues Produktinformationsblatt ausstellen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragsbeginn vom geplanten Vertragsbeginn um weniger als sechs Monate abweichen soll. In diesem Fall muss der Anbieter nur auf Wunsch des Vertragspartners ein neues Produktinformationsblatt ausstellen. § 7c des Gesetzes bleibt hiervon unberührt.