Altenpflegegesetz (AltPflG)
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

Ausfertigungsdatum: 17.11.2000


§ 27 AltPflG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.