Altenpflegegesetz (AltPflG)
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

Ausfertigungsdatum: 17.11.2000


§ 22 AltPflG

Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des Abschnitts 4 dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.