(1) Werden Fachausschüsse gebildet, so gehören ihnen jeweils folgende Mitglieder an:
- 1.
-
das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied,
- 2.
-
als Fachprüferinnen oder Fachprüfer:
- a)
-
eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft,
- b)
-
eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollführung.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.