Ausfertigungsdatum: 11.03.2015
(Fundstelle: BAnz AT 16.03.2015 V2)
Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 1
Maßnahme | Risikominderungsfaktor | |
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Regulierung der Gewässertiefe, so dass in der Zeit vom 15. März bis 15. November
eines jeden Jahres während des ganzen Zeitraums eine Gewässertiefe von mindestens | ||
0,6 Metern | 50 % Minderung | |
0,9 Metern | 70 % Minderung | |
vorhanden ist. | ||
Anlage/Unterhaltung einer Hecke zwischen Gewässer und Anwendungsfläche
mit einer Höhe von mindestens 4 Metern und einer Breite von mindestens 1 Meter | 50 % Minderung | |
Anlage/Unterhaltung eines geschlossenen Überdachungssystems mit Seitenabschirmung | 80 % | |
Die Anwendung findet auf einer Fläche in Leelage (Hauptwindrichtung +/– 30 Grad) zu einem angrenzenden Gewässer statt. | 50 % | |
Produktion mit einem durch die Produktionsart bedingten verringerten Anwendungsumfang von Pflanzenschutzmitteln | ||
a) | Produktion nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung | 90 % Minderung |
Anwendung findet bei Steinobst bei folgender Kronenhöhe statt: | ||
mehr als 4 Meter | 50 % | |
bis 4 Meter | 70 % Minderung | |
Verwendung eines in der Liste nach § 3 Absatz 1 aufgeführten Tunnelspritzgeräts
mit einer Verlustminderung | ||
von mindestens 90 % | 90 % Minderung | |
von mindestens 95 % | 95 % Minderung | |
Anlage/Unterhaltung eines Refugialgewässers mit einer Oberfläche,
die der Oberfläche der an den Betrieb grenzenden Gewässer entspricht | 50 % |