Altholzverordnung (AltholzV)
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz

Ausfertigungsdatum: 15.08.2002


Anhang I AltholzV (zu § 3 Abs. 1) Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3306


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Nr.VerwertungsverfahrenZugelassene AltholzkategorienBesondere Anforderungen
A IA IIA IIIA IV
1 Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen ja ja (ja)   Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden.
2 Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung ja ja ja ja Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.
3 Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle ja ja ja ja Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.