Altholzverordnung (AltholzV)
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz

Ausfertigungsdatum: 15.08.2002


§ 9 AltholzV Beseitigung von Altholz

Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zuzuführen.