Altholzverordnung (AltholzV)
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz

Ausfertigungsdatum: 15.08.2002


§ 4 AltholzV Hochwertigkeit der Verwertung

Die Verfahren zur stofflichen Verwertung von Altholz sind hochwertig. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren zur energetischen Verwertung von Altholz.