Beim Bundesministerium der Verteidigung verbleibt die Zuständigkeit für 
        
            - 1.
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                    die Feststellung der altersgeldfähigen Dienstzeit, wenn 
                     
                        - a)
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                            das der Berechnung des Altersgeldes zugrundeliegende letzte Amt mindestens der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist oder war oder 
- b)
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                            Angehörige des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst oder deren Hinterbliebene Leistungen nach dem Altersgeldgesetz in Anspruch nehmen wollen, sowie 
 
- 2.
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                die Bearbeitung nichtförmlicher Rechtsbehelfe, wenn ressortspezifische Belange betroffen sind.