Beim Bundesministerium der Verteidigung verbleibt die Zuständigkeit für
- 1.
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die Feststellung der altersgeldfähigen Dienstzeit, wenn
- a)
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das der Berechnung des Altersgeldes zugrundeliegende letzte Amt mindestens der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist oder war oder
- b)
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Angehörige des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst oder deren Hinterbliebene Leistungen nach dem Altersgeldgesetz in Anspruch nehmen wollen, sowie
- 2.
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die Bearbeitung nichtförmlicher Rechtsbehelfe, wenn ressortspezifische Belange betroffen sind.