Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie des Versorgungsausgleichs der mit Altersgeldanspruch aus dem Bundesdienst ausgeschiedenen Beamten, Richtern und Berufssoldaten

Ausfertigungsdatum: 09.04.2018


§ 10 AltGZustAnO Örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 ist, vorbehaltlich des Absatzes 2, das Service-Center Dresden zuständig.

(2) Für die nach den §§ 2 bis 4 den Service-Centern übertragenen Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung ist

1.
das Service-Center Düsseldorf zuständig, wenn zuletzt eine der Außenstellen des Bundesverwaltungsamtes in Düsseldorf, Hannover oder Kiel für die Besoldungssachbearbeitung zuständig war,
2.
das Service-Center Stuttgart zuständig, wenn zuletzt eine der Außenstellen des Bundesverwaltungsamtes in München, Strausberg, Stuttgart oder Wiesbaden für die Besoldungssachbearbeitung zuständig war.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist das Service-Center Stuttgart auch für die aus der ehemaligen Volksmarine der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Berufssoldaten zuständig.