Altforderungsregelungsgesetz (AltFRG)
Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen

Ausfertigungsdatum: 10.06.2005


§ 3 AltFRG Umrechnung, Tilgungsleistungen

(1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.

(2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen.