(AltfAbwG)
Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

Ausfertigungsdatum: 10.12.2003


§ 3 AltfAbwG Abschlag und Härteregelung

Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.