(AltfAbwG)
Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

Ausfertigungsdatum: 10.12.2003


§ 2 AltfAbwG Fälligkeit

Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.