(AltersVersErhV)
Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

Ausfertigungsdatum: 11.03.1974


§ 4 AltersVersErhV

Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.