(AltersVersErhV 2)
Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

Ausfertigungsdatum: 06.04.1977


§ 4 AltersVersErhV 2

Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.