Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 06.03.2017


§ 9 AlkStV Steuerlagerinhaber, Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, erlischt durch

1.
den Verzicht des Steuerlagerinhabers auf die Erlaubnis,
2.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
3.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
4.
den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
5.
die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
6.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach der Eröffnung,
7.
eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach der Umwandlung,
8.
die Änderung des Inhabers einer Personengesellschaft oder einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit nach Ablauf von drei Monaten nach der Änderung,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden Frist fort.

(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

1.
der neue Inhaber,
2.
die Erben,
3.
die Inhaber des neuen Unternehmens,
4.
die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
5.
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf diejenigen Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(4) Die fortgeltende Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 3 erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
2.
in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(5) Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das zuständige Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist dem zuständigen Hauptzollamt Folgendes unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1.
vom neuen Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
2.
von den Erben des Erlaubnisinhabers der Tod des Erlaubnisinhabers,
3.
von den Liquidatoren und den Insolvenzverwaltern jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
4.
vom Steuerlagerinhaber die Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes und
5.
vom Steuerlagerinhaber die Änderung des Inhabers einer Personengesellschaft oder einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit.