Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 06.03.2017


§ 74 AlkStV Prüfung der Programme

(1) Programme, die zur Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob die Programme die Anforderungen nach § 73 Absatz 1 erfüllen. Bei jeder Prüfung der Programme ist ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen. Protokolle und Programmauflistungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt eine Prüfungsstelle, die befugt ist, die zur Erfassung, zur Verarbeitung oder zur elektronischen Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. Handelt es sich hierbei nicht um das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, so hat die Überprüfung im Benehmen mit diesem zu erfolgen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 71 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.