Das zuständige Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen: 
        
            - 1.
- 
                von Roh- und Ausgangsstoffen, 
- 2.
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                von Halb- und Fertigerzeugnissen, 
- 3.
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                von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und 
- 4.
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                von den Umschließungen dieser Waren. 
        Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.