Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 06.03.2017


§ 66 AlkStV Unterstützungspflichten

Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

1.
das für die Amtshandlung benötigte Material,
2.
die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,
3.
geeichte Wiege- und Messgeräte sowie
4.
verschließbare Räume und Behälter.