Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 06.03.2017


§ 60 AlkStV Belegheft, Buchführung

(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(3) Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.