§ 49 AlkStV Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates
Werden Alkoholerzeugnisse nach § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 48 Absatz 3 entsprechend.
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