Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 06.03.2017


§ 25 AlkStV Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe

In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden.