Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 06.03.2017


§ 20 AlkStV Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen der Abfindungsbrennerei zu bestimmen. Die Erlaubnis kann befristet werden. Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht weitere Bestimmungen treffen.

(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 7 zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung oder mehrere Brenngeräte gehören. Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen.

(4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1 und 4 Satz 4 gelten entsprechend.

(5) Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor der Verwendung anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen, insbesondere die angezeigte Betriebszeit auf das erforderliche Maß beschränken.