(AlkStG)
Alkoholsteuergesetz

Ausfertigungsdatum: 21.06.2013


§ 18 AlkStG Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Alkoholerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
2.
die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach den §§ 5 und 10,
3.
die Reinigung von Alkoholerzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 27 Absatz 1 vorgesehen ist,
4.
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
5.
eine Unregelmäßigkeit nach § 17 während der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Alkoholerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Alkoholerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.

(4) Die Steuer entsteht auch, wenn Alkohol außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der hierfür verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Alkoholerzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Alkoholsteuervorbelastung.

(5) Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird, wird mit seiner Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.

(6) Steuerschuldner ist oder Steuerschuldner sind in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Nummer 1: der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Alkoholerzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
2.
des Absatzes 2 Nummer 2: der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;
3.
des Absatzes 2 Nummer 3: der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;
4.
des Absatzes 2 Nummer 4: der registrierte Empfänger;
5.
des Absatzes 2 Nummer 5: der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Alkoholerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
6.
des Absatzes 4: der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
7.
des Absatzes 5: die Person, die den Alkohol gewinnt.
Werden Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die keine gültige Erlaubnis nach § 28 Absatz 1 haben, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der Alkoholerzeugnisse die Personen nach Satz 2.

(7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere

1.
Regelungen zu den Anforderungen an den Nachweis nach Absatz 3 festzulegen,
2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene und nach amtlichem Ausbeutesatz ermittelte Alkohol abweichend von Absatz 5 nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, sondern als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen gilt und von diesem Steuerlager unter Steueraussetzung zu einem Steuerlager im Steuergebiet befördert werden kann.