(AlkStG)
Alkoholsteuergesetz

Ausfertigungsdatum: 21.06.2013


§ 12 AlkStG Abschnittsbrennen

(1) Innerhalb eines Abschnitts dürfen

1.
Abfindungsbrennereien insgesamt 9 hl A und
2.
Stoffbesitzer insgesamt 1,5 hl A
gewinnen und reinigen. Dieser Alkohol gilt abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Satz 2 als innerhalb der jeweils zulässigen Jahreserzeugung gewonnen.

(2) Ein Abschnitt umfasst drei Jahre. Der erste Abschnitt beginnt am 1. Januar 2018 und endet am 31. Dezember 2020. Die weiteren Abschnitte schließen sich entsprechend an.

(3) Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, die im Abschnitt brennen wollen, haben dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere das Verfahren zur Anzeige und Überwachung des Abschnittsbrennens zu regeln.