(ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Ausfertigungsdatum: 29.07.1994


§ 9 ALG Ausschluß von Leistungen

Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.