(ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Ausfertigungsdatum: 29.07.1994


§ 15 ALG Waisenrente

Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.