(ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Ausfertigungsdatum: 29.07.1994


§ 115 ALG Beitragstragung

Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.