(ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Ausfertigungsdatum: 29.07.1994


§ 105 ALG Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den nach § 102 Abs. 4 ermittelten allgemeinen Rentenwert (Ost) und den Termin für seine Veränderung zu bestimmen.