(AktGEG)
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Ausfertigungsdatum: 06.09.1965


§ 26b AktGEG Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 des Aktiengesetzes wegen der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum 16. Juni 1980 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.