Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
- 1.
-
die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
- 2.
-
die Gründungsprüfung;
- 3.
-
die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
- 4.
-
die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
- 5.
-
die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
- 6.
-
die Einberufung der Hauptversammlung;
- 7.
-
die Sonderprüfung;
- 8.
-
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
- 9.
-
die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
- 10.
-
die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;
- 11.
-
die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
- 12.
-
die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
- 13.
-
die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
- 14.
-
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.