Auf Grund des § 127a Abs. 5 des Aktiengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen