Aktionärsforumsverordnung (AktFoV)
Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes

Ausfertigungsdatum: 22.11.2005


§ 7 AktFoV Einsichtnahme

(1) Jedermann kann das Aktionärsforum jederzeit und ohne vorherige Registrierung kostenfrei einsehen. Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich über das Internet.

(2) Die Vorschriften der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) über die Gestaltung der Einsichtnahme sind in der jeweils geltenden Fassung vom Betreiber sinngemäß anzuwenden.