(AKostV)
Auslandskostenverordnung

Ausfertigungsdatum: 20.12.2001


Anlage 3 AKostV (zu § 2 Absatz 2) Wertgebührentabelle

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1872)

bis zu    500 EUR einschließlich 35 EUR
bis zu  2 500 EUR einschließlich 50 EUR
bis zu  5 000 EUR einschließlich 65 EUR
bis zu 10 000 EUR einschließlich 75 EUR
bis zu 15 000 EUR einschließlich 85 EUR
bis zu 20 000 EUR einschließlich 95 EUR
bis zu 25 000 EUR einschließlich105 EUR
bis zu 30 000 EUR einschließlich115 EUR
bis zu 35 000 EUR einschließlich125 EUR
bis zu 40 000 EUR einschließlich135 EUR
bis zu 45 000 EUR einschließlich145 EUR
bis zu 50 000 EUR einschließlich155 EUR
von dem Mehrbetrag bis     2,5 Mio EUR für je angefangene   5 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis    15   Mio EUR für je angefangene  10 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis    25   Mio EUR für je angefangene  20 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis    30   Mio EUR für je angefangene  25 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis    35   Mio EUR für je angefangene  40 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis    40   Mio EUR für je angefangene  50 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis    50   Mio EUR für je angefangene 100 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis   100   Mio EUR für je angefangene 200 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis   250   Mio EUR für je angefangene 500 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag über 250   Mio EUR für je angefangene  1 Mio EUR 12 EUR