(AKostV)
Auslandskostenverordnung

Ausfertigungsdatum: 20.12.2001


Anlage 1 AKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1866 - 1871)

A.
Gebühren des Auswärtigen Dienstes
100Ausfertigung
(§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz)

Gebühr nach
Nr. 124 – 126
110Auskunft
(§ 1 Konsulargesetz)
schriftlich, nicht einfach


30 – 400 EUR
Beglaubigung, öffentliche (Vermerk)
(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz)
121Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
25 EUR
122Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten¼ Wertgebühr
mindestens 20 EUR,
höchstens 250 EUR
123Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglaubigt
Gebühr nach
Nr. 121 – 122
nur einmal
124Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen
je angefangene Seite
1 EUR,
mindestens
10 EUR
125Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen Schriftzeichen
je angefangene Seite
1,50 EUR,
mindestens
15 EUR
126Jede weitere gleiche Abschrift – unabhängig von der Sprache und Seitenzahl –, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefertigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann


5 EUR
Beschaffung
(§ 1 Konsulargesetz)
130Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schriftstücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist

30 – 250 EUR
130.1
Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben
131Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen30 – 250 EUR
140Bescheinigung, konsularische (Vermerk)
(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz)

25 – 300 EUR
Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
(§ 14 Konsulargesetz)
150Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis25 EUR
151Sonstige inländische öffentliche Urkunde35 EUR
Beurkundung, öffentliche (Niederschrift)
(§§ 10 bis 12 Konsulargesetz)
160Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergänzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang
Einfache Wertgebühr
160.1
Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Gebühr abgegolten.
160.2
Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbstständiger Gebührentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Gebühr abgegolten.
161Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache erfolgt.

Zusätzlich je
Fremdsprache eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 60 EUR
162Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung
Doppelte Wertgebühr,
höchstens 10 000 EUR
162.1
Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten.
163Vertrag; gemeinschaftliches TestamentDoppelte Wertgebühr
164Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden Sprache erfolgt.

Zusätzlich je
Fremdsprache eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 120 EUR
165Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments
Einfache Wertgebühr
166Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag beurkundet
Gebühr nach
Nr. 163 – 164
nur einmal nach
dem Vertrag mit
dem höheren Wert
Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 – 166
170Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird.
171Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen

Gebühr wie für die
Beurkundung der
Erklärung
172Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten.
180Entwurf einer UrkundeGebühr wie für
die Beurkundung
180.1
Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161, 164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder Vorgänger im Amt gefertigt wurde.
200Dolmetschen
(§ 1 Konsulargesetz)
sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für jede angefangene halbe Stunde



35 EUR
Forderungsangelegenheit
(§ 1 Konsulargesetz)
210Erstes Mahnschreiben25 – 100 EUR
211Jedes weitere Mahnschreiben10 EUR
212Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers, für jede angefangene halbe Stunde
25 EUR
Hilfeleistung
(§ 5 Konsulargesetz)
220Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort

25 – 200 EUR
220.1
Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch genommene Stelle die Gebühr.
225Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in der jeweils aktuellen Fassung)

25 – 200 EUR
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
I. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz
230Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personenstandsregistern

25 EUR
231Sonstige ausländische öffentliche Urkunde45 EUR
II. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz
235Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personenstandsregistern

45 EUR
236Sonstige ausländische öffentliche Urkunde85 EUR
250Privatschriftliche Erklärung
(§ 2 Konsulargesetz)
Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten




30 – 300 EUR
Schifffahrtssachen
(§§ 2, 17 Konsulargesetz)
300(weggefallen)
301Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Musterrolle
25 – 50 EUR
310Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs
Doppelte Wertgebühr
311Nachträgliche Ergänzung der VerklarungEinfache Wertgebühr
Todesfälle
(§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz)
400Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz)
einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen

25 EUR
400.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
401Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort
25 – 350 EUR
410Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)50 – 500 EUR
410.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume nicht erhoben.
410.2
Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unberührt.
411Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz)Halbe Wertgebühr
411.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr
für jede weitere angefangene Stunde um



50 EUR
411.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
500Übersendung
(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind




25 – 100 EUR
500.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben.
510Überweisung (Auftragszahlung)
(§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz)
ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amtlichen Interesse vorgenommen werden



15 EUR
510.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben.
520Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden
(§ 1 Konsulargesetz)
für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohübersetzung (nicht überprüfte Übersetzung)
520.1 Sprachengruppe A
520.2 Sprachengruppe B
520.3 Sprachengruppe C
520.4 Sprachengruppe D




1,80 EUR
2,40 EUR
3 EUR
3,60 EUR,
mindestens 20 EUR
520.5
Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und -gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache.
520.6
Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die Zeilenzahl nach dem längeren Text.
520.7
Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammengerechnet.
521Sinngemäße Übersetzung oder InhaltsangabeDie Hälfte der Gebühr nach Nr. 520,
mindestens 15 EUR
522Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhaltsangabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsularbeamten angefertigt worden ist


Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520,
mindestens 15 EUR
530Veräußerung
(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)

Einfache Wertgebühr
530.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben.
535Vermögensverzeichnis
(§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz)

Halbe Wertgebühr
535.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für
jede weitere angefangene Stunde um



50 EUR
535.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
Verwahrung
(§ 1 Konsulargesetz)
550Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an


Einfache Wertgebühr
551Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen – ausgenommen Zeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe versehen sind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts – in den Diensträumen einschließlich Aushändigung oder Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an





35 – 300 EUR
Zusatzgebühr
700Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist,
für jede angefangene halbe Stunde



25 EUR
für einen Kalendertag,
höchstens 400 EUR
700.1
Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser Verordnung.
B.
Gebühren nur des Auswärtigen Amts
900Bestätigung der Echtheit
der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde

20 EUR
910Endbeglaubigung
als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten


25 EUR