(AKostV)
Auslandskostenverordnung

Ausfertigungsdatum: 20.12.2001


§ 3 AKostV Auslagen

(1) Auslagen von weniger als 5 Euro werden nur erhoben, wenn der damit verbundene Verwaltungsaufwand gering ist. Eine Pauschalierung ist zulässig.

(2) Auslagen für die Übermittlung fernmündlicher, fernschriftlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte oder Mitteilungen von weniger als 10 Euro werden nicht erhoben.

(3) Kosten für Ferngespräche und Fernschreiben in Visaangelegenheiten gelten nicht als Auslagen im Sinne des Absatzes 2.