Gebühren sind nicht vorzusehen für 
        
            - 1.
- 
                mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, 
- 2.
- 
                Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden, 
- 3.
- 
                Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, 
- 4.
- 
                Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.