(AKostG)
Auslandskostengesetz

Ausfertigungsdatum: 21.02.1978


§ 19 AKostG Stundung, Niederschlagung und Erlaß

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.