(AKostG)
Auslandskostengesetz

Ausfertigungsdatum: 21.02.1978


§ 1 AKostG Anwendungsbereich

(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 bis 17 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317) werden von den Vertretungen des Bundes im Ausland (Auslandsvertretungen) und den Honorarkonsularbeamten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Für Amtshandlungen des Auswärtigen Amtes werden ebenfalls Kosten erhoben.

(3) Gebührenregelungen für Amtshandlungen im Ausland in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.