Ankunftsnachweisverordnung (AKNV)
Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

Ausfertigungsdatum: 05.02.2016


§ 7 AKNV Änderung der Anschrift, Verlängerung

(1) Der Verlängerungsvermerk ist auf Seite 4 des Ankunftsnachweises einzutragen.

(2) Die Änderung der Anschrift ist im Feld „amtliche Vermerke“ auf Seite 5 des Ankunftsnachweises einzutragen.

(3) Die Vermerke zur Änderung der Anschrift und zur Verlängerung sind vom Mitarbeiter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen und mit dem Behördensiegel zu versehen.