Ankunftsnachweisverordnung (AKNV)
Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

Ausfertigungsdatum: 05.02.2016


§ 1 AKNV Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörden) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

1.
die Überprüfung des Standards und der Aktualität des bereits im Ausländerzentralregister gespeicherten Lichtbildes,
2.
die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes,
3.
das Erstellen eines Barcodes.
Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.