(AIIBÜbkG)
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank

Ausfertigungsdatum: 02.12.2015


Artikel 1 AIIBÜbkG

Dem in Peking am 29. Juni 2015 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.