Ausfertigungsdatum: 01.05.1957
(1) Zur Anmeldung ist verpflichtet
(2) Zur Ausstellung sowie zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist verpflichtet
(3) Durch Rechtsverordnung kann zur Erleichterung des Anmeldeverfahrens oder zur Regelung von Sonderfällen des Verkehrsablaufs bestimmt werden, daß andere am Warenverkehr beteiligte Personen zur Anmeldung sowie zur Ausstellung oder Ergänzung des Anmeldepapiers verpflichtet sind.