Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatGes)
Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs

Ausfertigungsdatum: 01.05.1957


§ 3b AHStatGes

Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3a Nummer 1 werden gegenüber dem Statistischen Bundesamt erteilt, die Angaben zu § 3a Nummer 2 gegenüber dem Statistischen Bundesamt oder den Anmeldestellen nach § 5 Absatz 1. Die Angaben zu § 3a Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sind freiwillig.