Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatGes)
Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs

Ausfertigungsdatum: 01.05.1957


§ 13 AHStatGes

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen werden ermächtigt, im Einvernehmen miteinander

1.
die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen;
2.
durch Rechtsverordnung die in §§ 3 und 4 verwendeten Begriffe näher zu bestimmen und Durchführungsbestimmungen für das Anmeldeverfahren zu erlassen.