Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
Gesetz über Agrarstatistiken

Ausfertigungsdatum: 15.03.1989


§ 99 AgrStatG Übergangsvorschriften

Im Jahr 2011 werden die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung und die Ernte- und Betriebsberichterstattung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 8. Dezember 2011 geltenden Fassung durchgeführt.