Ausfertigungsdatum: 15.03.1989
(1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung (§ 24 Absatz 1 Nummer 2) werden im Zeitraum März bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:
(2) § 91 Absatz 4 sowie § 93 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 4 gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.